DAS MAGAZIN ZUR KINDERTAGESPFLEGE

18.11.2022

Aufhebung der Isolationspflicht bei Positivtestung

Am 16. November 2022 wurde die Isolationspflicht für positiv getestete Personen
aufgehoben und durch weniger belastende Schutzmaßnahmen ersetzt.
Künftig gilt bei einem positiven PCR- oder PoC-Antigen-Schnelltest (z.B. in einem
Testzentrum oder in einer Apotheke; nicht bei Selbsttests) grundsätzlich eine Maskenpflicht
(mind. medizinische Gesichtsmaske).

Auf den Bereich der Kindertagesbetreuung hat die Neuregelung kaum Auswirkungen, da schon bislang der Grundsatz galt, dass kranke Kinder die Kindertagesbetreuung nicht besuchen dürfen.

Für Kinder mit Symptomen gilt weiterhin folgende Empfehlung aus der Rahmenhygieneempfehlung:

Kranke Kinder in reduziertem Allgemeinzustand mit Symptomen wie zum Beispiel Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall, soweit diese
Symptome nicht auf chronische Erkrankungen oder eine Allergie zurückzuführen
sind, bleiben zuhause! Ein Test muss nicht durchgeführt werden.

Kinder mit nur leichten Symptomen können die Einrichtung regulär besuchen bzw. in der Einrichtung/Tagespflegestelle tätig werden. Ein Testerfordernis besteht in diesem Fall nicht.

Für positiv getestete Kinder gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht anstelle der bisherigen Isolationspflicht. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind jedoch von der Maskenpflicht befreit. Hier besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines individuellen Hygieneplans eine Regelung aufzunehmen, wonach nachweislich infizierte Kinder auch bei Symptomfreiheit die Einrichtung oder Tagespflegestelle nicht betreten dürfen, wenn sie nicht mindestens eine medizinische Maske tragen.

Die Staatsregierung setzt auf mehr Eigenverantwortung im Umgang mit Corona. Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.