18.11.2022

Aufhebung der Isolationspflicht bei Positivtestung

Am 16. November 2022 wurde die Isolationspflicht für positiv getestete Personen
aufgehoben und durch weniger belastende Schutzmaßnahmen ersetzt.
Künftig gilt bei einem positiven PCR- oder PoC-Antigen-Schnelltest (z.B. in einem
Testzentrum oder in einer Apotheke; nicht bei Selbsttests) grundsätzlich eine Maskenpflicht
(mind. medizinische Gesichtsmaske).

Auf den Bereich der Kindertagesbetreuung hat die Neuregelung kaum Auswirkungen, da schon bislang der Grundsatz galt, dass kranke Kinder die Kindertagesbetreuung nicht besuchen dürfen.

Für Kinder mit Symptomen gilt weiterhin folgende Empfehlung aus der Rahmenhygieneempfehlung:

Kranke Kinder in reduziertem Allgemeinzustand mit Symptomen wie zum Beispiel Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall, soweit diese
Symptome nicht auf chronische Erkrankungen oder eine Allergie zurückzuführen
sind, bleiben zuhause! Ein Test muss nicht durchgeführt werden.

Kinder mit nur leichten Symptomen können die Einrichtung regulär besuchen bzw. in der Einrichtung/Tagespflegestelle tätig werden. Ein Testerfordernis besteht in diesem Fall nicht.

Für positiv getestete Kinder gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht anstelle der bisherigen Isolationspflicht. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind jedoch von der Maskenpflicht befreit. Hier besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines individuellen Hygieneplans eine Regelung aufzunehmen, wonach nachweislich infizierte Kinder auch bei Symptomfreiheit die Einrichtung oder Tagespflegestelle nicht betreten dürfen, wenn sie nicht mindestens eine medizinische Maske tragen.

Die Staatsregierung setzt auf mehr Eigenverantwortung im Umgang mit Corona. Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.

07.10.2022

Vorgaben bei Erkrankung an COVID-19

Die nachfolgenden Vorgaben gelten für alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen. Es
bestehen keine Sonderregelungen für den Bereich der Kindertagesbetreuung.

Wenn ein betreutes Kind, eine beschäftigte Person oder eine Tagespflegeperson mittels
eines durch Fachpersonal (z.B. in einer Arztpraxis, Apotheke oder einem Testzentrum)
durchgeführten oder überwachten PCR-Tests oder PoC-Antigen-Schnelltests positiv auf
COVID-19 getestet wird, muss sich diese Person nach der geltenden AV Isolation isolieren.
Ein Besuch der Kindertageseinrichtung oder der Tagespflegestelle ist während der Dauer
der Isolation nicht möglich.
Sollte ein zuhause durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis anzeigen, löst
dies für sich noch keine Isolationspflicht aus. Es wird aber dringend empfohlen, in diesem
Fall freiwillig Kontakte soweit möglich zu reduzieren und unverzüglich einen PCR-Test zur
Bestätigung bzw. Nichtbestätigung durchführen zu lassen, um einer Ansteckung
vorzubeugen.

Nach Ende der Isolationspflicht darf die Einrichtung/Tagespflegestelle ohne weiteren
Testnachweis wieder besucht bzw. die Beschäftigung aufgenommen werden. Die
Isolationspflicht endet in der Regel nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Erstnachweis des
Erregers, wenn die Person zu diesem Zeitpunkt zusätzlich seit 48 Stunden symptomfrei ist.
Andernfalls besteht die Isolationspflicht zunächst fort, bis seit 48 Stunden Symptomfreiheit
vorliegt, längstens jedoch bis zum Ablauf von zehn Tagen.
Eine Meldung an die Gesundheitsämter erfolgt bei Positivtestung bereits durch die Labore
und Teststellen. Die Einrichtungen/Tagespflegepersonen müssen deshalb keine eigene
Meldung an das Gesundheitsamt vornehmen.

09.09.2022

Anpassung der Rahmenhygieneempfehlung ab 1. September 2022

Zum 1. September 2022 wird die „Rahmenhygieneempfehlung Kindertagesbetreuung und
HPT“ zum Umgang mit Krankheitssymptomen aktualisiert und an die aktuellen
medizinischen Empfehlungen angepasst.

Nach der Rahmenhygieneempfehlung ist ein Besuch der Kita oder Kindertagespflegestelle
bei leichten Symptomen (wie Schnupfen und gelegentlichem Husten, ohne Fieber) daher
aktuell ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses oder ärztlichen Attests möglich.
Auch bei chronischen Erkrankungen und Allergien ist der Besuch ohne Test möglich.

Erkrankte Kinder mit stärkeren Symptomen sollen die Einrichtung oder Tagespflegestelle
dagegen erst wieder besuchen, wenn sie bis auf leichte Restsymptome mindestens 24
Stunden symptomfrei waren. Auch hier ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses
oder eines ärztlichen Attests nach der Rahmenhygieneempfehlung nicht erforderlich.

Dasselbe Vorgehen wird für die Beschäftigten und Tagespflegepersonen empfohlen.

Bitte beachten Sie, dass der Freistaat Bayern weiterhin keine verbindlichen
Hygienevorgaben mehr macht (vgl. 476. Newsletter). Bei der Rahmenhygieneempfehlung
handelt es sich daher um eine reine Empfehlung. Die Einrichtungsträger können sich bei
der Erstellung ihrer individuellen Hygienekonzepte freiwillig an der
Rahmenhygieneempfehlung orientieren. Sie können aber auch ein eigenes Konzept
entwickeln.

Die neue Rahmenhygieneempfehlung ist hier abrufbar.