07.10.2022

Vorgaben bei Erkrankung an COVID-19

Die nachfolgenden Vorgaben gelten für alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen. Es
bestehen keine Sonderregelungen für den Bereich der Kindertagesbetreuung.

Wenn ein betreutes Kind, eine beschäftigte Person oder eine Tagespflegeperson mittels
eines durch Fachpersonal (z.B. in einer Arztpraxis, Apotheke oder einem Testzentrum)
durchgeführten oder überwachten PCR-Tests oder PoC-Antigen-Schnelltests positiv auf
COVID-19 getestet wird, muss sich diese Person nach der geltenden AV Isolation isolieren.
Ein Besuch der Kindertageseinrichtung oder der Tagespflegestelle ist während der Dauer
der Isolation nicht möglich.
Sollte ein zuhause durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis anzeigen, löst
dies für sich noch keine Isolationspflicht aus. Es wird aber dringend empfohlen, in diesem
Fall freiwillig Kontakte soweit möglich zu reduzieren und unverzüglich einen PCR-Test zur
Bestätigung bzw. Nichtbestätigung durchführen zu lassen, um einer Ansteckung
vorzubeugen.

Nach Ende der Isolationspflicht darf die Einrichtung/Tagespflegestelle ohne weiteren
Testnachweis wieder besucht bzw. die Beschäftigung aufgenommen werden. Die
Isolationspflicht endet in der Regel nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Erstnachweis des
Erregers, wenn die Person zu diesem Zeitpunkt zusätzlich seit 48 Stunden symptomfrei ist.
Andernfalls besteht die Isolationspflicht zunächst fort, bis seit 48 Stunden Symptomfreiheit
vorliegt, längstens jedoch bis zum Ablauf von zehn Tagen.
Eine Meldung an die Gesundheitsämter erfolgt bei Positivtestung bereits durch die Labore
und Teststellen. Die Einrichtungen/Tagespflegepersonen müssen deshalb keine eigene
Meldung an das Gesundheitsamt vornehmen.

09.09.2022

Anpassung der Rahmenhygieneempfehlung ab 1. September 2022

Zum 1. September 2022 wird die „Rahmenhygieneempfehlung Kindertagesbetreuung und
HPT“ zum Umgang mit Krankheitssymptomen aktualisiert und an die aktuellen
medizinischen Empfehlungen angepasst.

Nach der Rahmenhygieneempfehlung ist ein Besuch der Kita oder Kindertagespflegestelle
bei leichten Symptomen (wie Schnupfen und gelegentlichem Husten, ohne Fieber) daher
aktuell ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses oder ärztlichen Attests möglich.
Auch bei chronischen Erkrankungen und Allergien ist der Besuch ohne Test möglich.

Erkrankte Kinder mit stärkeren Symptomen sollen die Einrichtung oder Tagespflegestelle
dagegen erst wieder besuchen, wenn sie bis auf leichte Restsymptome mindestens 24
Stunden symptomfrei waren. Auch hier ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses
oder eines ärztlichen Attests nach der Rahmenhygieneempfehlung nicht erforderlich.

Dasselbe Vorgehen wird für die Beschäftigten und Tagespflegepersonen empfohlen.

Bitte beachten Sie, dass der Freistaat Bayern weiterhin keine verbindlichen
Hygienevorgaben mehr macht (vgl. 476. Newsletter). Bei der Rahmenhygieneempfehlung
handelt es sich daher um eine reine Empfehlung. Die Einrichtungsträger können sich bei
der Erstellung ihrer individuellen Hygienekonzepte freiwillig an der
Rahmenhygieneempfehlung orientieren. Sie können aber auch ein eigenes Konzept
entwickeln.

Die neue Rahmenhygieneempfehlung ist hier abrufbar.

30.05.2022

Qualifizierungskurs Kindertagespflege

Starten Sie mit einem kostenfreien Einführungskurs in die Kindertagesbetreuung. Dieser Kurs führt Sie in die Tätigkeit einer Kindertagespflegeperson nach den Qualitätsstandards des FamilienBüros ein. Erfahren Sie alles Wichtige über die qualifizierte Kindertagespflege und bewerben Sie sich für unseren bewährten Qualifizierungskurs.

Der Termine für den Einführungskurs:

November: 22.11.2022

Hier erfahren Sie mehr …

17.12.2019

Bayerisches Krippengeld

Was ist zu beachten?

Das Krippengeld erhalten Eltern, deren Kinder eine nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen.

Vom Bayerischen Krippengeld profitieren Eltern mit Kindern ab dem zweiten Lebensjahr. Es wird bis zum 31. August des Kalenderjahres gezahlt, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet.

Das Krippengeld ist einkommensabhängig. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales direkt an die Antragsteller. Der Antrag samt Erläuterungen steht auf der Homepage ZBFS unter www.zbfs.bayern.de/familie/krippengeld zur Verfügung.

20.08.2019

Erziehungs- und Bildungspartnerschaft

Worauf kommt es an?

Die Familie ist der erste und wichtigste Bildungsort für Kinder. Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) betont in Artikel 4, Abs. 1: „Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern liegt in der vorrangigen Verantwortung der Eltern … Die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflege ergänzen und unterstützen die Eltern hierbei. Das pädagogische Personal hat die erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten.“ Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen Eltern und Tagespflegeperson, die in einer Erziehungs- und Bildungspartnerschaft mündet.

Was bedeutet Erziehungspartnerschaft?

Partnerschaft heißt Zusammenarbeit für einen gemeinsamen Zweck bzw. für ein gemeinsames Ziel. Bei der Erziehungs- und Bildungspartnerschaft verbindet Eltern und Tagespflegeperson das gemeinsame Ziel, die Entwicklung des Kindes bestmöglich zu fördern und gemeinsam für sein Wohlergehen zu sorgen.

Um dieses Ziel zu erreichen, sind Eltern und Tagespflegeperson auf einen gegenseitigen Austausch und eine vertrauensvolle und vertraglich geregelte Zusammenarbeit angewiesen.

In den ersten Kontaktgesprächen verständigen sich Tagespflegepersonen und Eltern über ihre Vorstellungen und Erwartungen voneinander. Falls sich die Beteiligten einig werden und ein Betreuungsverhältnis zustande kommen soll, wird ein Kindertagespflegevertrag unterzeichnet. Darin werden die vereinbarten Leistungen, z.B. Betreuungsbeginn, wöchentliche Betreuungszeit oder Dauer der Eingewöhnungszeit, schriftlich festgehalten und verbindliche Absprachen getroffen über Angelegenheiten, die sich im Verlauf des Betreuungsverhältnisses zu Konfliktpunkten entwickeln könnten, z.B. Vorgehensweise bei Erkrankungen des Tageskindes oder Kündigungsfristen. Für die Vertragsunterzeichnung sollten sich beide Seiten ausreichend Zeit nehmen, denn die im Kindertagespflegevertrag getroffenen Vereinbarungen stellen eine wesentliche Grundlage für die Zusammenarbeit von Tagespflegeperson und Eltern dar.

Eine weitere Grundlage für eine gute Erziehungspartnerschaft sind gegenseitiger Respekt, Ehrlichkeit, Wertschätzung und Anerkennung der Erziehungsleistung des jeweils anderen und Verbindlichkeit im Umgang miteinander.

Wie kann die Erziehungspartnerschaft gestaltet werden?

Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist ein regelmäßiger, intensiver Informationsaustausch überaus wichtig. Eltern wollen wissen, ob sich ihr Kind in der Tagespflegestelle wohl fühlt, was es dort erlebt und wie es sich entwickelt. Umgekehrt sollten Tagespflegepersonen über den Gesundheitszustand des Kindes, über veränderte Gewohnheiten oder besondere Vorkommnisse in der Familie zuverlässig informiert werden.

Beim Bringen und Abholen des Kindes können aktuelle Informationen über die Befindlichkeit des Kindes ausgetauscht werden: Wie hat das Kind geschlafen? Was hat es gegessen? Gab es besondere Vorkommnisse usw.? Die Tür- und Angelgespräche können auch für wichtige organisatorische und sonstige Absprachen genutzt werden z.B. Veränderungen bei den Bring- und Abholzeiten.

Ein bis zweimal im Jahr sollte ein Entwicklungsgespräch anberaumt werden. Ziel dieses Gesprächs ist es, ein Gesamtbild von dem Kind und seinem Entwicklungsverlauf zu erhalten und die weitere Betreuung abzustimmen. Tagespflegeperson und Eltern begegnen sich im Entwicklungsgespräch als Experten für das Kind. Eltern berichten, was ihnen an ihrem Kind auffällt, worüber sie sich freuen oder was ihnen Sorge bereitet. Die Tagespflegeperson stellt ihre niedergeschriebenen Beobachtungen vor und steuert den partnerschaftlichen Austausch.

Auch gemeinsame Aktionen wie Familiennachmittage, Ausflüge und Feiern pflegen die Verbindung und die Kommunikation zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson. Gleichzeitig schaffen sie für die Familien der Tageskinder die Gelegenheit, sich in einem offenen Rahmen näher kennenzulernen, sich auszutauschen und eventuell auch zu vernetzen.