DAS MAGAZIN ZUR KINDERTAGESPFLEGE

07.10.2022

Vorgaben bei Erkrankung an COVID-19

Die nachfolgenden Vorgaben gelten für alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen. Es
bestehen keine Sonderregelungen für den Bereich der Kindertagesbetreuung.

Wenn ein betreutes Kind, eine beschäftigte Person oder eine Tagespflegeperson mittels
eines durch Fachpersonal (z.B. in einer Arztpraxis, Apotheke oder einem Testzentrum)
durchgeführten oder überwachten PCR-Tests oder PoC-Antigen-Schnelltests positiv auf
COVID-19 getestet wird, muss sich diese Person nach der geltenden AV Isolation isolieren.
Ein Besuch der Kindertageseinrichtung oder der Tagespflegestelle ist während der Dauer
der Isolation nicht möglich.
Sollte ein zuhause durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis anzeigen, löst
dies für sich noch keine Isolationspflicht aus. Es wird aber dringend empfohlen, in diesem
Fall freiwillig Kontakte soweit möglich zu reduzieren und unverzüglich einen PCR-Test zur
Bestätigung bzw. Nichtbestätigung durchführen zu lassen, um einer Ansteckung
vorzubeugen.

Nach Ende der Isolationspflicht darf die Einrichtung/Tagespflegestelle ohne weiteren
Testnachweis wieder besucht bzw. die Beschäftigung aufgenommen werden. Die
Isolationspflicht endet in der Regel nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Erstnachweis des
Erregers, wenn die Person zu diesem Zeitpunkt zusätzlich seit 48 Stunden symptomfrei ist.
Andernfalls besteht die Isolationspflicht zunächst fort, bis seit 48 Stunden Symptomfreiheit
vorliegt, längstens jedoch bis zum Ablauf von zehn Tagen.
Eine Meldung an die Gesundheitsämter erfolgt bei Positivtestung bereits durch die Labore
und Teststellen. Die Einrichtungen/Tagespflegepersonen müssen deshalb keine eigene
Meldung an das Gesundheitsamt vornehmen.